Aufklärung

Aufklärungs- und Informationspflichten des Arztes

Der Patient hat das Recht auf eine ärztliche Aufklärung, die es ihm ermöglicht, die Erkrankung und ärztlichen Behandlungsvorschläge verstehen und nachvollziehen zu können. Erst danach können medizinische Maßnahmen rechtswirksam akzeptiert oder abgelehnt werden.

 

Die Aufklärungspflicht gilt für:

 

  • niedergelassene Ärzte
  • Gemeinschaftspraxen
  • Ambulanzen
  • Krankenhäuser

 

Zu den Aufklärungsgebieten gehören:

 

  • Diagnoseaufklärung
    (Informationen über den ärztlichen Befund, bzw. die Krankheit)
  • Verlaufserklärung
    (Informationen über Art, Umfang und Durchführung Untersuchungen und Therapie)
  • Risikoaufklärung
    (Informationen über typische, nicht völlig unübliche Risiken, die mit einem Eingriff oder dessen Alternativen verbunden sind)
  • wirtschaftliche Aufklärung
    (der Patient muss über ihn betreffende finanzielle Auswirkungen einer Behandlung aufgeklärt werden)

 

 

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich formuliert sein. Für kleinere ambulante Eingriffe kann sie am gleichen Tag erfolgen. Bei größeren (ambulanten und stationären) Eingriffen muss die Aufklärung spätestens am frühen Nachmittag des Vortages durchgeführt werden.

 

Die Aufklärung muss immer persönlich erfolgen, die bloße Aushändigung eines Aufklärungsformulars genügt nicht. Nur im Falle eines ausdrücklichen Verzichts des Patienten darf auf die Aufklärung verzichtet werden.

 

Im Notfall ist die medizinische Versorgung auch ohne Einwilligung des Patienten möglich und sogar verpflichtend. Ist der Patient nicht ansprechbar, reicht bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche Einwilligung aus. Der mutmaßliche Wille des Patienten sollte dabei durch das Einbeziehen naher Angehöriger und enger Freunde festgestellt werden.

 

Einwilligung

 

Eine Behandlung darf erst beginnen, wenn der Patient die Aufklärung des Arztes verstanden und sein Einverständnis gegeben hat. Unklarheiten sollten sofort hinterfragt werden. Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen, auch ob er sich behandeln lassen will oder nicht.

 

Rechtswirksam einwilligen kann nur, wer korrekt aufgeklärt worden ist und somit über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt. Die nötige Einsichtsfähigkeit können in bestimmten Fällen auch Minderjährige und Betreute haben (bei besonders schweren Eingriffen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig).

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