Leistungsanträge

Leistungsanträge bei der Krankenkasse

Basisleistungen der Krankenversicherung werden grundsätzlich auf Vorlage der Krankenversicherungskarte bzw. elektronischen Gesundheitskarte vor Behandlungsbeginn beim Arzt gewährt. Einige Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und nach Genehmigung durch die Krankenkasse bewilligt.

 

Über einen solchen Leistungsantrag muss seitens der Kasse innerhalb von 3 Wochen entschieden werden. Ist eine gutachterliche Stellungnahme nötig, beträgt die Frist 5 Wochen, wobei der Antragssteller über die Notwendigkeit dieser Stellungnahme zu informieren ist. Kann die Krankenkasse die vorgegebene Frist nicht einhalten, muss dies rechtzeitig und unter Darlegung hinreichender Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

 

Liegt kein hinreichender Grund oder keine Entscheidung der Kasse vor, gilt die Leistung nach Ablaufen der Frist als genehmigt. Der Versicherte hat dann das Recht, sich die Leistung selbst zu beschaffen; die Krankenkasse muss dadurch entstandene Kosten erstatten.

 

Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid

 

Lehnt die Krankenkasse eine Leistungsübernahme ab, besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats in Widerspruch zu gehen. Die Kasse hat dann 3 Monate Zeit, um diesen zu bearbeiten. Sollte innerhalb dieser 3 Monate keine Entscheidung erfolgen, kann der Patient beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen.

 

In dringenden Fällen lässt sich eine einstweilige Anordnung wegen Dringlichkeit beantragen. Dabei steht der Patient in der Pflicht die Dringlichkeit an eidesstatt zu erklären und nachzuweisen.

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