Schweigepflicht

Ärztliche Schweigepflicht

Ärzte, Pflegepersonal, Krankenhäuser und Krankenversicherer müssen den Patienten betreffende Unterlagen, Informationen und Daten vertraulich behandeln, es sei denn eine Zustimmung des Patienten ist erfolgt. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Behandlern und Angehörigen, sofern keine Ermächtigung des Patienten vorliegt. Die in der Ermächtigung benannten Personen können vom Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten verlangen. Die Schweigepflicht dauert über den Tod des Patienten hinaus.

 

Unter folgenden Umständen erfolgt eine Entbindung von der Schweigepflicht:

 

  • die mutmaßliche Einwilligung des Patienten wird angenommen
    (z.B. Benachrichtigung der Angehörigen eines Bewusstlosen)
  • ärztliche Offenbarungspflichten sind einzuhalten
    (z.B. Meldepflicht von Infektionskrankheiten)
  • ein rechtfertigender Notstand tritt ein
    (z.B. Fremdgefährdung im Straßenverkehr oder Notwendigkeit einer Unterbringung)

 

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