Selbstbestimmung

Selbstbestimmung am Lebensende

Auch bei der Behandlung Sterbender sind Selbstbestimmungsrecht und menschliche Würde des Patienten zu wahren. Patienten haben das Recht auf angemessene Betreuung, insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Auch über Art und Umfang diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen bestimmt der Patient. Bei vorliegender Entscheidungsfähigkeit kann z.B. ein Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen verlangt werden.

 

Bei Patienten, die nicht entscheidungsfähig sind, muss nach seinem mutmaßlichen Willen gehandelt werden. Der mutmaßliche Wille kann durch frühere schriftlich oder mündlich geäußerte Aussagen oder anderweitig feststellbare Wertvorstellungen des Patienten ermittelt werden. Eine wesentliche Rolle nehmen dabei nahe Angehörige und enge Freunde ein.

 

Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit haben Patienten die Möglichkeit Ihren Willen in einer Patientenverfügung festzulegen. Auf diesem Wege kann der Patient über den Einsatz lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden

Zurück zur Startseite der Patientenrechte

Wissenswertes

PCV beim Gliom Grad 2

Alleinige Chemotherapie wirksam

> mehr

Cannabinoide beim Glioblastom

Erste Studiendaten zu Nabiximols und TMZ

> mehr

Tumortherapiefelder

Lebensqualität und die Behandlung mit elektischen Wechselfedern

> mehr