Satzungsauszug

Satzung des Vereins Deutsche Hirntumorhilfe e.V. (Auszug)


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Hirntumorhilfe e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen können an anderen Orten unterhalten werden.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich Neuroonkologie.


(2) Die Deutsche Hirntumorhilfe strebt in diesem Sinne
die Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Betreuung von Hirntumorpatienten sowie die Unterstützung dieser Patienten und ihrer Angehörigen durch Information und Aufklärung über bestehende und in der Erprobung befindliche Therapie- und Diagnoseverfahren sowie die Unterstützung der Wissenschaft und Forschung im Bereich Neuroonkologie an. Dies erfolgt insbesondere durch

a)  Bereitstellung und Dokumentation von Informationen über Diagnose und Therapie von Hirntumoren und der Rehabilitationsmöglichkeiten für diese Patientengruppe

b) Verbreitung von Informationen über Diagnose und Therapie von Hirntumoren, zum Beispiel mittels Informations- und Kontaktstellen, Print- und Online-Medien sowie Hörfunk und Fernsehen

c) die Durchführung von Informationsveranstaltungen sowie die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen von Seminaren, Kongressen, Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen

d) Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über die Erkrankung Hirntumor

e) Förderung von Modellprojekten der Diagnostik, Therapie und Nachsorge sowie klinischer Register zur Verbesserung der Patientenversorgung und -betreuung im Bereich Neuroonkologie

f) Verbesserung der Diagnostik, Therapie und Nachsorge durch Förderung der personellen und sachlichen Ausstattung in Therapie-, Forschungs- und Rehabilitationseinrichtungen

g) Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Tumorerkrankungen, die das Nervensystem betreffen, durch Vergabe von projektbezogenen Fördermitteln und der Vergabe von Forschungsaufträgen und Förderpreisen

h) Förderung der wissenschaftlichen und kliniknahen Forschung im Bereich Neuroonkologie

i) Unterstützung und Vermittlung von regionalen Patientengruppen

j) Hilfestellung, Unterstützung und Beratung in Einzelfällen, die eine durch die Hirntumorerkrankung entstandene Notsituation lindern sollen

k) Mittelbeschaffung zur Erfüllung der Vereinsaufgaben


(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Ämter in den Organen des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB ersetzt. Einzelheiten 
regelt eine entsprechende Kostenerstattungsordnung.

 

(4) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen von Dritten.

 

(5) Der Verein kann auch als Mittelbeschaffungskörperschaft gem. § 58 Abs. 1 AO tätig werden. Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu diesem Zwecke oder einem anderen steuerbegünstigten Zweck zum Thema Onkologie verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine etwaige hierin bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

 

(6) Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

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