Patientenakte
Recht auf Einsicht in die eigenen Patientenakte
Der Patient hat das Recht, jederzeit seine Patientenunterlagen einzusehen, soweit sie objektive Aufzeichnungen und Befunde enthalten. Dazu ist keine Angabe von Gründen notwendig. Auf Nachfrage besteht auch Anspruch auf Kopien der Unterlagen, zumeist jedoch nicht unentgeltlich.
Kann oder will der Patient die Unterlagen nicht persönlich einsehen, kann er eine andere Person mit Hilfe einer Vollmacht und einer Schweigepflichtsentbindung für den Arzt dazu befähigen.
Das Einsichtsrecht besteht nicht unbeschränkt. Sofern therapeutische Bedenken gegen die Offenlegung bestehen oder Interessen des Arztes oder anderer Personen entgegenstehen, kann die Einsichtnahme verweigert werden. Beinhalten Unterlagen so z.B. persönliche oder emotionale Eindrücke und Wertungen über den Patienten oder dessen Angehörige bzw. anderer Personen, dürfen diese Stellen bei der Einsichtnahme abgedeckt werden. Auch Aufzeichnungen im Interesse Dritter (z.B. Gutachten) müssen nicht zur Einsicht ausgehändigt werden.
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